Abfindungen sind einmalige außerordentliche Zahlungen, welche von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen finanziellen Verlustes zahlen. Auf eine Abfindung können ebenfalls Erwerbstätige, welche nicht als Arbeitnehmer, dennoch als sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige anzusehen sind, beispielsweise ein GmbH-Fremdgeschäftsführer, Anspruch haben.
Arbeitnehmer haben normalerweise bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung durch ihren Arbeitgeber. Fälschlicherweise gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass ihnen bei einer betriebsbedingten Kündigung durch ihren Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden muss, doch rechtlich gesehen ist diese Annahme ganz einfach falsch. Genauso falsch ist die Annahme von Arbeitgebern, dass wenn sie einem oder mehreren Mitarbeitern eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen unweigerlich eine Entschädigung zahlen müssen. In einigen wenigen Ausnahmefällen besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigungszahlung, welche vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann., falls der Arbeitgeber diese verweigert. Diese Ausnahmen sind unter anderem in den Arbeitsverträgen einzelner Mitarbeiter sowie in den Tarifverträgen oder in den Sozialplänen von Unternehmen festgelegt. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis zu beenden und die Zahlung einer Entschädigung zu vereinbaren. Dazu wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, in welchem auch die Höhe der Entschädigungszahlung sowie die genaue Abwicklung schriftlich festgelegt werden.
Bietet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Verbindung mit einer Kündigung eine Entschädigungszahlung an, kann der Arbeitnehmer dieses Entschädigungszahlung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, falls sich der Arbeitgeber sich das Angebot wieder anders überlegt. Seit 2004 können Arbeitgeber Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung gesetzlich ausformulierte Angebote über Entschädigungszahlungen anbieten. Wird ein solches Angebot von einem Arbeitnehmer akzeptiert, verpflichtet sich dieser mit der Annahme dieses Angebots, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu unterlassen.
Wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besitzt, beträgt diese laut Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes fünfzig Prozent des Monatseinkommens pro Beschäftigungsjahr.